Steuerliche Behandlung von Abschlagszahlungen bei Werkverträgen
Überraschend hatte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 29.06.2015 die Meinung vertreten. Gewinne aus Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB sollten künftig bereits zwingend mit Erhalt der Abschlagszahlung versteuert werden, nicht erst – wie bisher - bei Abnahme (Schlussrechnung) des gesamten Werks. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Gewinnrealisierung von Ingenieurleistungen nach § 8 Abs. 2 HOAI. Die Finanzverwaltung wollte diese Einzelentscheidung generell auf Abschlagszahlungen nach § 632 a BGB anwenden. Die Auffassung der Finanzverwaltung hätte für die deutschen „Werkunternehmen“ erhebliche Bedeutung gehabt, da bei langfristigen Aufträgen, die über den Bilanzstichtag hinausgehen, Gewinnrealisierungen vorzuziehen gewesen wären. Da die Auffassung der Finanzverwaltung eindeutig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verstieß und auf großen Wiederstand bei der deutschen Großindustrie geführt hatte, wurde sie jetzt mit Schreiben vom 15.03.2016 wieder zurück genommen. Für Ingenieurleistungen nach § 8 Abs. 2 HOAI gelten die neuen Grundsätze der BFH-Rechtsprechung aber.
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