Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus jetzt doch zugestimmt!

Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus jetzt doch zugestimmt!

Nachdem bereits im Jahr 2016 ein Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Mietwohnungsneubauförderung nicht verabschiedet wurde, erfolgte in 2018 der zweite Versuch. Das BMF hatte einen neuen Referentenentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus im August 2018 veröffentlicht. Dieser Gesetzesentwurf wurde im September 2018 von der Bundesregierung beschlossen. Nach drei Lesungen im Bundestag im Oktober und November 2018 sollte der Bundestag die neuen Gesetzesvorschriften am 14.12.2018 verabschieden. Kurz vor diesem Termin wurde diese Verabschiedung von der Tagesordnung genommen.

Am 28.06.2019 hat der Bundesrat dem Gesetz jetzt doch zugestimmt. Daraufhin wurde das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Unterzeichnung vorgelegt; es tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten in Kraft.

Nach dem Gesetz können für den Bau neuer Wohnungen, deren Bauantrag zwischen dem 31.08.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wurde, für insgesamt bis zu vier Jahren zusätzlich 5% an Abschreibungen p.a. geltend gemacht werden, letztmalig aber in 2026, so dass die Wohnungen spätestens in 2023 fertiggestellt sein müssen, um den vollen Sonderabschreibungszeitraum von vier Jahren auszuschöpfen.

Die Inanspruchnahme ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft:

So dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes pro m² Wohnfläche nicht mehr als EUR 3.000,00 betragen, gefördert werden jedoch nur Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis EUR 2.000,00 pro m². Diese so genannte Toleranzgrenze soll einen Härteausgleich bei Kostensteigerungen während der Bauphase ausgleichen.

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung Wohnzwecken dienen.

Darüber hinaus werden die Sonderabschreibungen nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten Beihilfe in einem Zeitraum von 3 Jahren EUR 200.000,00 nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um die Umsetzung einer unionsrechtliche Vorgabe für Subventionen (sog. De-minimis-Beihilfe­regelung).

Wir werden Sie über Erfahrungen mit dem neuen Gesetz auf dem Laufenden halten.

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